§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Initiative Frieden“ mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Göttingen.
§ 2 Zielsetzung und Aufgaben
Zweck des Vereins ist eine Verminderung weltweiten Gewaltpotentials durch den kreativen Austausch kultureller Güter zur Förderung eines gegenseitigen Verständnisses verschiedener Kulturen und der ihnen eigenen Denk- und Handlungsstrukturen sowie durch die Erarbeitung, Diskussion und eventuelle Umsetzung anderer diesem Zweck dienender Konzepte.
Dafür sollen u.A. folgende Aktivitäten unterstützt oder durchgeführt werden:
• Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen sowie die Ausarbeitung innovativer Konzepteund Methoden zu deren Vermittlung
• Auf- und Ausbau internationaler Partnerschaften
• Unterstützung von Künstlern aus aller Welt mit Hinblick auf die Förderung einesinterkulturellen künstlerischen Dialogs
• Vermittlung von Fähigkeiten der gewaltfreien Kommunikation und Konfliktbewältigung
• Diskussionen über Zustände und Möglichkeiten von Politik und Gesellschaft hinsichtlich des Vereinszwecks, sowie die Entwicklung von demokratisch, sozial und ökologisch ausgerichteten Alternativen beruhend auf internationaler Solidarität und Gerechtigkeit, sowie der Achtung der Würde des Menschen
• Musikveranstaltungen mit Künstlern verschiedener Länder
• andere innovative friedensfördernde Projekte
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel
Die Mittel des Vereins bestehen aus: Zuschüssen und Subventionen der öffentlichen Hand, Geld- und Sachspenden, Erlösen aus Projekten.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Verlangen der Mitgliederversammlung muss die Aufnahme einstimmig von dieser bestätigt werden. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglie- derversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Gründe können sein: Vereinsschädigendes Verhalten, Veruntreuung von Vereinsmitteln, Handeln wider die Zwecke des Vereins und Straftaten i.S. des StGB)
§ 6 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer (2.Vors.) und dem Kassenwart (3.Vors.). Er wird von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr gewählt. Vertretungsberechtigt nach außen sind neben der Gesamtvertretung durch alle drei Vorstandsmitglieder auch der 1. und 3. Vorsitzende jeder für sich als Einzelvertretungs- berechtigter. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Ladung hat schriftlich oder per e-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im vereinsinternen Interesse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitglieder- versammlung unter Angaben der Gründe und auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die nach Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichtes zur Abstimmung gestellt wird. Über Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die von zwei Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einem Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes auf eine gemeinnützige Einrichtung in der Stadt Göttingen oder dieser selbst übertragen. Über den Verwendungszweck entscheidet die Mitglieder- versammlung mit Dreiviertelmehrheit. Die begünstigte gemeinnützige Einrichtung hat das überlassene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Göttingen, den 17.6.2007